Schreier Metall GmbH

NE-Metallfabrikate

1 Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Kauf­verträge mit uns.

Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Ein­kaufs­bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn diese auf Anfrage des Käufers von uns schriftlich bestätigt werden. Mit Vertragsschluss, spätes­tens mit der An­nahme der Ware erkennt der Käufer unsere Bedingungen als für beide Teile verbindlich an.

Für alle Rechtsbeziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2 Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur durch unsere schrift­­liche Auftragsbestätigung.

Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich Ver­packungs­­kosten. Alle für unsere Lieferungen im Empfangsland anfallenden Steuern und Ab­gaben gehen zu Lasten des Bestellers.

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen. Sie verbleiben im Eigentum des Her­steller­werkes.

3 Verpackung

Gewünschte oder für den Transport erforderliche Verpackung wird zum Selbst­kosten­preis berechnet. Bei fracht- und spesenfreier Rücksendung von Kisten in gutem Zustand innerhalb von 4 Wochen werden 2/3 des berechne­ten Wertes vergütet. Kosten für eine Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

4 Versand und Gefahrenübergang

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefern wir mit einem Spediteur bzw. Fracht­führer unserer Wahl.

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr, auch die einer Be­schlag­nahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lie­ferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.  

5 Abweichungen, Mehr- oder Minderlieferungen

Abweichungen in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben im Lieferschein sind vom Besteller nachzuweisen.

Grundsätzlich sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Ge­­wichte oder Stückzahlen von bis zu 10% gestattet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

6 Liefertermine, Verzug

Liefertermine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab unserem Lager. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungs­einzel­heiten geklärt sind und der Be­steller alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbst­­belie­fe­r­ung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbst­be­lie­fe­rung ist durch uns verschuldet.

Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so wird eine den Um­­­ständen an­gemessene Verlängerung der Lieferzeit gewährt. Der höheren Gewalt stehen Be­triebs­störung, Beschaffungsschwierigkeiten, Ar­beits­kampf und sonstige Um­stände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, gleich.

In Lieferverzug geraten wir nur, wenn wir nach Fälligkeit und nach schriftlicher Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern. Beruht unser Verzug auf leichter Fahr­lässigkeit, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Scha­den­ersatz­ansprüche sind ausgeschlossen.  

7 Zahlung

Unsere Rechnungen sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vor­herigen Zustimmung. Bei Überschreitung des vereinbarten Zah­lungs­­zieles sind Ver­zugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis­zins­satz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Wechsel werden nur nach vor­heriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.

Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden zu diesem Zeitpunkt unsere sämtlichen For­de­rungen ge­genüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungs­ziele verfallen. Das­selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung 10 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt ist.

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenen­falls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestritte­ner oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch bei Reklamationen.

Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass unser Zahlungsan­spruch durch mangelnde Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet ist, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten weiterzuliefern. 

8 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kauf­­­preises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäfts­beziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentums­vorbehalt).

Der Käufer darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur in seinem regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen, Verpfändung oder Siche­rungs­­­über­eig­nung ist dem Käufer untersagt.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zu­rück­­zunehmen und zum Zweck der Bestandsaufnahme und Inbesitz­nahme unserer Waren den Betrieb des Käufers zu betreten.

Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der Käufer alle aus der Veräußerung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käu­fer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, wie er seinen Zah­lungs­verpflichtungen an uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigen­tumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere Kredit­institute, unzulässig. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir jederzeit be­rechtigt, die Heraus­gabe von Verkaufsunterlagen des Käufers zu verlangen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

Im Falle der Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersen­dung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls zu unterrichten.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, in­so­weit Frei­gabe von Sicherheiten zu verlangen, wie die Überschreitung vorliegt.

9 Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer von sämtlichen Ansprüchen frei.

10 Gewährleistung

Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche seit Ab­lie­fe­rung, schrift­lich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung inner­halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Ent­deckung, spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Verjäh­rungs­frist schriftlich anzuzeigen.

Der Käufer hat die Pflicht, uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Sach­man­­gel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen uns die beanstandete Ware oder Proben davon zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, entfallen alle Rechte wegen des Sach­mangels.

Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

Wenn sich eine Reklamation als begründet erweist, wird frachtfrei ur­sprüng­­licher Empfangsstation Gewicht gegen Gewicht Ersatz geliefert. Zu­sätzliche Aufwen­dun­­gen im Falle einer Ersatzlieferung (z.B. Express­frachten) übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kauf­preis der Ware, angemessen sind. Auf­wendungen, die dadurch ent­stehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungs­ort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.

Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vorgesehenen Ver­wen­dungs­zweck eignet, obliegt dem Käufer. Wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr. Tech­nische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unver­bind­lich und befreit den Käufer nicht von eigenen Prü­fun­gen und Ver­suchen.

Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verlet­zung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware Schadenersatz oder Ersatz vergeb­licher Aufwendungen von uns verlangen. Der Käufer hat dann den Schaden bzw. die Auf­wendungen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

11 Verjährung

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechts­­grund, verjähren 12 Monate (gegenüber Privatpersonen als Käufer 24 Mo­na­te) nach Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden.

12 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unbeachtet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt folgendes:

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, z.B. wegen Un­­mög­lichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Hand­lung, haften wir, auch für unsere Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertrags­abschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangel­folgeschäden, ausgeschlossen.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen we­sent­l­iche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Ge­sundheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Erkrath.

Soweit der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mettmann ausschließlicher Ge­richts­stand.

Schreier Metall GmbH, Feb. 2003